Kosten
Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind im Notar- und Gerichtskostengesetz (GNotKG) geregelt.
Jeder Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarung ist nicht zulässig.
Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass der Notar viele Amtstätigkeiten durchführt, ohne dass ihm eine kostendeckende Gebühr zufließt.
Auch die Beratung bei einem Notar kostet Gebühren.
Das notarielle Kostenrecht hat einen Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger: Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine, d. h. Beratungen und Entwürfe werden nur dann nicht berechnet, wenn sich eine Beurkundung bzw. Beglaubigung über den besprochenen Sachverhalt anschließt.